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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2165. 1 Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen , mit denen der Gegenstand belastet ist . Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu , so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch .
=S=> BGB 2165. 2 Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld , die dem Erblasser selbst zusteht , so ist aus den Umständen zu entnehmen , ob die Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat .