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=S=> BGB 2164. 1 Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör .
=S=> BGB 2164. 2 Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes , so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch .
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