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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2163. 1 Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam : 1. wenn es für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn ein Erbe , ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist .
=S=> BGB 2163. 2 Ist der Beschwerte oder der Bedachte , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .