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=S=> BGB 2162. 1 Ein Vermächtnis , das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist , wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist .
=S=> BGB 2162. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist , durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird .
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