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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2161 Ein Vermächtnis bleibt , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , wirksam , wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird . Beschwert ist in diesem Fall derjenige , welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt .