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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2159 Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist , als besonderes Vermächtnis .