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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2158. 1 Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht , so wächst , wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt , dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an . Dies gilt auch dann , wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat . Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen , so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein .
=S=> BGB 2158. 2 Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen .