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=S=> BGB 2156 Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses , dessen Zweck er bestimmt hat , die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen . Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung .
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