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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2155. 1 Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt , so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten .
=S=> BGB 2155. 2 Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen , so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung .
=S=> BGB 2155. 3 Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht , so hat der Beschwerte so zu leisten , wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte .