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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2154. 1 Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen , dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll . Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen , so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .
=S=> BGB 2154. 2 Kann der Dritte die Wahl nicht treffen , so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .