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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2153. 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken , dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat , was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll . Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs . 2.
=S=> BGB 2153. 2 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .