kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
45
=S=> BGB 2152 Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht , dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll , so ist anzunehmen , dass der Beschwerte bestimmen soll , wer von ihnen das Vermächtnis erhält .