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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2151. 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken , dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat , wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll .
=S=> BGB 2151. 2 Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen , welcher das Vermächtnis erhalten soll ; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .
=S=> BGB 2151. 3 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten Gesamtgläubiger . Das Gleiche gilt , wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist , sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt . Der Bedachte , der das Vermächtnis erhält , ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet .