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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2149 Hat der Erblasser bestimmt , dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll , so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift .