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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2148 Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert , so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile , die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert .