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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2146. 1 Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen . Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt .
=S=> BGB 2146. 2 Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .