100
=S=> BGB 2145. 1 Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit , als der Nacherbe nicht haftet . Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen , welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen .
=S=> BGB 2145. 2 Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten , sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist , insoweit verweigern , als dasjenige nicht ausreicht , was ihm von der Erbschaft gebührt . Die Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .
|