kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
98
=S=> BGB 2144. 1 Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben ; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige , was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt , mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche .
=S=> BGB 2144. 2 Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten .
=S=> BGB 2144. 3 Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen , wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .