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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2140 Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt , bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss . Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen , wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss .