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=S=> BGB 2138. 1 Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände . Für Verwendungen auf Gegenstände , die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat , kann er nicht Ersatz verlangen .
=S=> BGB 2138. 2 Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs . 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht , den Nacherben zu benachteiligen , vermindert , so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet .
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