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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2137. 1 Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt , was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird , so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet .
=S=> BGB 2137. 2 Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen , wenn der Erblasser bestimmt hat , dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll .