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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2135 Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet , so findet , wenn das Miet - oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht , die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung .