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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2130. 1 Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet , dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben , der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt . Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a , auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a , 596b entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2130. 2 Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen .