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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2129. 1 Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen , so verliert er das Recht , über Erbschaftsgegenstände zu verfügen .
=S=> BGB 2129. 2 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung . Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam , wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird . Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung .