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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2128. 1 Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet , so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen .
=S=> BGB 2128. 2 Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung .