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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2127 Der Nacherbe ist berechtigt , von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt .