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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2126 Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen , die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind . Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs . 2 Anwendung .