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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2125. 1 Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft , die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen , so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet .
=S=> BGB 2125. 2 Der Vorerbe ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat , wegzunehmen .