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=S=> BGB 2124. 1 Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten . BGB 2124. 2 Andere Aufwendungen , die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf , kann er aus der Erbschaft bestreiten . Bestreitet er sie aus seinem Vermögen , so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet .
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