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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2121. 1 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen ; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen .
=S=> BGB 2121. 2 Der Nacherbe kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird .
=S=> BGB 2121. 3 Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
=S=> BGB 2121. 4 Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last .