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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2120 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung , insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten , eine Verfügung erforderlich , die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann , so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet , seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen . Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären . Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last .