kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
69
=S=> BGB 2117 Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 2116 zu hinterlegen , auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen .