kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
80
=S=> BGB 2115 Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt , ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam , als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde . Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam , wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird , das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist .