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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2114 Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld , eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung , so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu . Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen , dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird . Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung , die Grundschuld , die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung .