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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2111. 1 Zur Erbschaft gehört , was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt , sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt . Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2111. 2 Zur Erbschaft gehört auch , was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt .