48
=S=> BGB 2110. 1 Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil , der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt .
=S=> BGB 2110. 2 Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis .
|