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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2110. 1 Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil , der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt .
=S=> BGB 2110. 2 Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis .