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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2109. 1 Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist . Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam , 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist .
=S=> BGB 2109. 2 Ist der Vorerbe oder der Nacherbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .