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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2108. 1 Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2108. 2 Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge , aber nach dem Eintritt des Erbfalls , so geht sein Recht auf seine Erben über , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist . Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt , so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.