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=S=> BGB 2107 Hat der Erblasser einem Abkömmling , der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß , dass er einen Abkömmling hat , für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt , so ist anzunehmen , dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist , dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt .
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