kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
96
=S=> BGB 2106. 1 Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt , ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen , mit dem die Nacherbfolge eintreten soll , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an .
=S=> BGB 2106. 2 Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs . 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an . Im Falle des § 2101 Abs . 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein .