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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2104 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll , ohne zu bestimmen , wer alsdann die Erbschaft erhalten soll , so ist anzunehmen , dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind , welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden , wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift .