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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2101. 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie als Nacherbe eingesetzt ist . Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers , dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll , so ist die Einsetzung unwirksam .
=S=> BGB 2101. 2 Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person , die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt ; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt .