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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U3= §2087 -- § 2087 Zuwendung des Vermögens , eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

-- =S=> BGB 2087. 1 Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet , so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen , auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist .
=S=> BGB 2087. 2 Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass er Erbe sein soll , auch wenn er als Erbe bezeichnet ist .

=U3= §2088 -- § 2088 Einsetzung auf Bruchteile

-- =S=> BGB 2088. 1 Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt , so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein .
=S=> BGB 2088. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen .

=U3= §2089 -- § 2089 Erhöhung der Bruchteile

-- =S=> BGB 2089 Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein , so tritt , wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen , eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein .

=U3= §2090 -- § 2090 Minderung der Bruchteile

-- =S=> BGB 2090 Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze , so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein .

=U3= §2091 -- § 2091 Unbestimmte Bruchteile

-- =S=> BGB 2091 Sind mehrere Erben eingesetzt , ohne dass die Erbteile bestimmt sind , so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt , soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt .

=U3= §2092 -- § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

-- =S=> BGB 2092. 1 Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile , die anderen ohne Bruchteile eingesetzt , so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft .
=S=> BGB 2092. 2 Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft , so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein , dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe .

=U3= §2093 -- § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil

-- =S=> BGB 2093 Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ( gemeinschaftlicher Erbteil ) , so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung .

=U3= §2094 -- § 2094 Anwachsung

-- =S=> BGB 2094. 1 Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt , dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen , und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg , so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an . Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt , so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein .
=S=> BGB 2094. 2 Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt , so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein , soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind .
=S=> BGB 2094. 3 Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen .

=U3= §2095 -- § 2095 Angewachsener Erbteil

-- =S=> BGB 2095 Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist , sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil .

=U3= §2096 -- § 2096 Ersatzerbe

-- =S=> BGB 2096 Der Erblasser kann für den Fall , dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt , einen anderen als Erben einsetzen ( Ersatzerbe ) .

=U3= §2097 -- § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben

-- =S=> BGB 2097 Ist jemand für den Fall , dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann , oder für den Fall , dass er nicht Erbe sein will , als Ersatzerbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass er für beide Fälle eingesetzt ist .

=U3= §2098 -- § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

-- =S=> BGB 2098. 1 Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind .
=S=> BGB 2098. 2 Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt , so gehen Erben , die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind , im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor .

=U3= §2099 -- § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

-- =S=> BGB 2099 Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor .