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=S=> BGB 2098. 1 Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind .
=S=> BGB 2098. 2 Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt , so gehen Erben , die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind , im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor .
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