kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
75
=S=> BGB 2098. 1 Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind .
=S=> BGB 2098. 2 Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt , so gehen Erben , die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind , im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor .