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=S=> BGB 2089 Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein , so tritt , wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen , eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein .
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