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=S=> BGB 2088. 1 Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt , so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein .
=S=> BGB 2088. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen .
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