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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2087. 1 Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet , so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen , auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist .
=S=> BGB 2087. 2 Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass er Erbe sein soll , auch wenn er als Erbe bezeichnet ist .