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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U3= §2064 -- § 2064 Persönliche Errichtung

-- =S=> BGB 2064 Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten .

=U3= §2065 -- § 2065 Bestimmung durch Dritte

-- =S=> BGB 2065. 1 Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen , dass ein anderer zu bestimmen hat , ob sie gelten oder nicht gelten soll .
=S=> BGB 2065. 2 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person , die eine Zuwendung erhalten soll , sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen .

=U3= §2066 -- § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers

-- =S=> BGB 2066 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind diejenigen , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht . Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen , welche die gesetzlichen Erben sein würden , wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre .

=U3= §2067 -- § 2067 Verwandte des Erblassers

-- =S=> BGB 2067 Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind im Zweifel diejenigen Verwandten , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen . Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §2068 -- § 2068 Kinder des Erblassers

-- =S=> BGB 2068 Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden .

=U3= §2069 -- § 2069 Abkömmlinge des Erblassers

-- =S=> BGB 2069 Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden .

=U3= §2070 -- § 2070 Abkömmlinge eines Dritten

-- =S=> BGB 2070 Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls oder , wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt , zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind .

=U3= §2071 -- § 2071 Personengruppe

-- =S=> BGB 2071 Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht , die zu ihm in einem Dienst - oder Geschäftsverhältnis stehen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen .

=U3= §2072 -- § 2072 Die Armen

-- =S=> BGB 2072 Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde , in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat , unter der Auflage bedacht ist , das Zugewendete unter Arme zu verteilen .

=U3= §2073 -- § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung

-- =S=> BGB 2073 Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet , die auf mehrere Personen paßt , und lässt sich nicht ermitteln , wer von ihnen bedacht werden sollte , so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht .

=U3= §2074 -- § 2074 Aufschiebende Bedingung

-- =S=> BGB 2074 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung nur gelten soll , wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt .

=U3= §2075 -- § 2075 Auflösende Bedingung

-- =S=> BGB 2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht , dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut , so ist , wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt , im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll , dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt .

=U3= §2076 -- § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

-- =S=> BGB 2076 Bezweckt die Bedingung , unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist , den Vorteil eines Dritten , so gilt sie im Zweifel als eingetreten , wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert .

=U3= §2077 -- § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

-- =S=> BGB 2077. 1 Eine letztwillige Verfügung , durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat , ist unwirksam , wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist . Der Auflösung der Ehe steht es gleich , wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte . Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hatte .
=S=> BGB 2077. 2 Eine letztwillige Verfügung , durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat , ist unwirksam , wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist .
=S=> BGB 2077. 3 Die Verfügung ist nicht unwirksam , wenn anzunehmen ist , dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde .

=U3= §2078 -- § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

-- =S=> BGB 2078. 1 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden , soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist , dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde .
=S=> BGB 2078. 2 Das Gleiche gilt , soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist .
=S=> BGB 2078. 3 Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung .

=U3= §2079 -- § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

-- =S=> BGB 2079 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden , wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat , dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist . Die Anfechtung ist ausgeschlossen , soweit anzunehmen ist , dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde .

=U3= §2080 -- § 2080 Anfechtungsberechtigte

-- =S=> BGB 2080. 1 Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt , welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde .
=S=> BGB 2080. 2 Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein , wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte , so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt .
=S=> BGB 2080. 3 Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu .

=U3= §2081 -- § 2081 Anfechtungserklärung

-- =S=> BGB 2081. 1 Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Erbe eingesetzt , ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen , ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird , erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht .
=S=> BGB 2081. 2 Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen , welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt . Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .
=S=> BGB 2081. 3 Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird , insbesondere für die Anfechtung einer Auflage .

=U3= §2082 -- § 2082 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 2082. 1 Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen . BGB 2082. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung . BGB 2082. 3 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind .

=U3= §2083 -- § 2083 Anfechtbarkeitseinrede

-- =S=> BGB 2083 Ist eine letztwillige Verfügung , durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird , anfechtbar , so kann der Beschwerte die Leistung verweigern , auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist .

=U3= §2084 -- § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

-- =S=> BGB 2084 Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu , so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen , bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann .

=U3= §2085 -- § 2085 Teilweise Unwirksamkeit

-- =S=> BGB 2085 Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge , wenn anzunehmen ist , dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde .

=U3= §2086 -- § 2086 Ergänzungsvorbehalt

-- =S=> BGB 2086 Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt , die Ergänzung aber unterblieben , so ist die Verfügung wirksam , sofern nicht anzunehmen ist , dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte .