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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2081. 1 Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Erbe eingesetzt , ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen , ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird , erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht .
=S=> BGB 2081. 2 Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen , welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt . Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .
=S=> BGB 2081. 3 Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird , insbesondere für die Anfechtung einer Auflage .