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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2080. 1 Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt , welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde .
=S=> BGB 2080. 2 Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein , wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte , so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt .
=S=> BGB 2080. 3 Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu .